Satzung
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Landesverband führt den Namen „ Lehrer im Berufsfeld Körperpflege – Landesverband Bayern e.V.“ nachfolgend LiBK Bayern e.V.“ genannt. Der Verein ist seit 1958 tätig. Sein Geschäftsbereich umfasst das Land Bayern.
1.2 Sein Sitz ist der Wohnort der/des Vorsitzenden.
1.3 Das Geschäftsjahr des Landesverbandes ist das Kalenderjahr.
2. Zweck
2.1 Zweck des LiBK Bayern e.V. ist die Förderung von Bildung im Berufsfeld Körperpflege des Bundesland Bayern. Der Bereich Körperpflege unterteilt sich dabei in drei Berufsbilder, die der Friseure, der Kosmetiker und Maskenbildner.
2.2 Diesem Zweck dienen die folgenden Aufgaben, die der Verein in eigener Regie und Verantwortung durchführt und damit unmittelbar der Umsetzung der Vereinszwecke dienen:
- Durchführung von Fachseminaren und –tagungen zum Zweck der Berufsbildung.
- Pflege und Übermittlung von selbsterstellten Fachinformationen, sowie einschlägigen Lehr-und Lernmittel.
- Weiterbildung in methodischer und didaktischer Hinsicht zur Förderung des Unterrichts.
- Zusammenarbeit mit den Organisationen des Friseurhandwerks und des Handwerks, dem beruflichen Schulwesen hauptsächlich zur Weiterentwicklung der fachlichen und pädagogischen Aufgaben.
3. Gemeinnützigkeit
3.1 Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der „Steuerbegünstigten Zwecke“ der Abgabenordnung. Eine grundlegende Verpflichtung besteht darin, die Satzungszwecke unmittelbar, das heißt ohne Zwischenschaltung der Aktivitäten fremder Dritter, umzusetzen.
3.2 Der LiBK Bayern e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag zu stellen; über ihn entscheidet der Vorstand nach Maßgabe der Satzung. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) fördernden Mitgliedern,
c) Gastmitgliedern,
d) Ehrenmitgliedern,
e) Ehrenvorsitzenden
4.3 Ordentliche Mitglieder kann werden:
Jede Person, die an berufsbildenden privaten, staatlichen oder kommunalen Schulen Unterricht gibt. Ordentliches Mitglied können alle Studierenden dieser Fachrichtung werden.
4.5 Gastmitglied des LiBK Bayern e.V. kann jede natürliche Person auf Beschluss des Vorstandes werden.
4.6. Ehrenmitglied kann werden, wer von der Mitgliederversammlung, nach Abstimmung miteinfacher Mehrheit, ernannt wird:
a) Personen, die sich in besonderem Maße für die Belange des LiBK Bayern e.V. eingesetzthaben.
b) Personen, die sich um die Ausbildung des Berufsnachwuchses besondere Verdiensteerworben haben.
4.7 Zu Ehrenvorsitzenden können nur Personen ernannt werden, die auf Vorschlag desVorstandes durch die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit gewählt werden, undzwar, wer
a) den Vorsitz des LiBK Bayern e.V. innehatte.
b) sich für die Entwicklung des LiBK Bayern e.V. in besonderem Maße eingesetzt hat.
c) dem LiBK Bayern e.V. durch vorbildliches Verhalten Ansehen verschafft hat.
5. Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod.
5.2 Der Austritt eines Mitglieds aus dem LiBK Bayern e.V. kann nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Die Kündigung ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
5.3 Durch Beschluss des Vorstandes können Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn sie
a) mit ihrem Beitrag trotz zweimaliger Aufforderung, ein Jahr im Rückstand geblieben sind;
b) trotz Mahnung wiederholt grob gegen den Verbandszweck verstoßen oder wiederholt Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes nicht befolgen.
Vom Vorstand ausgeschlossene Mitglieder können den Ausschluss in der nächsten Mitgliederversammlung anfechten.
5.4 Ausscheidende Mitglieder bleiben zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens fällig waren. Sie verlieren alle Ansprüche an das Vermögen des LiBK Bayern e.V.
6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1 Die Mitglieder des LiBK Bayern e.V. haben gleiche Rechte und Pflichten.
6.2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben des LiBK Bayern e.V. mitzuwirken und die Vorschriften der Satzung, der Geschäftsordnung sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, die innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffen werden, zu befolgen.
7. Beiträge
Die Festsetzung von Beiträgen regelt die Geschäftsordnung. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
8. Auszeichnungen und Ehrungen
9. Organe
Die Organe des LiBK Bayern sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der geschäftsführende Vorstand,
c) die Referate,
d) die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen.
10. Mitgliederversammlung
10.1 Die Mitglieder des LiBK Bayern e.V. bilden die Mitgliederversammlung.
10.2 Die „Ordentliche Mitgliederversammlung“ findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen.
10.3 Sie beschließt über alle Angelegenheiten des LiBK Bayern e.V., soweit sie nicht vom Vorstand wahrzunehmen sind.
10.4 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern es sich nicht um eine Satzungsänderung oder Auflösung handelt, mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
b) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
c) Prüfung und Abnahme der Ein- und Ausgabenrechnungen;
d) Wahl des Vorstandes;
e) Wahl der beiden Kassenprüfer/Kassenprüferinnen,
11. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf schriftlichen Antrag von 10% der stimmberechtigten Mitglieder muss der/die Vorsitzende eine „Außerordentliche Mitgliederversammlung“ einberufen.
12. Vorstand
12.2 Die Verteilung und Besetzung der Referate wird vom Vorstand geregelt. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes oder sachlicher Notwendigkeit kann der Vorstand ein anderes Mitglied kooptieren.
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
12.4 Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch die Geschäftsordnung und durch Beschlüsse des Vorstands geregelt.
12.5 Die Vorstandssitzungen sind je nach Bedarf von dem/der Vorsitzenden einzuberufen. Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder von dem/der Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Auf der Einladung ist möglichst die Tagesordnung anzugeben.
12.6 Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel des Vorstandes die Einberufung verlangt.
12.7 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des /der Vorsitzenden, beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
12.8 Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer/von der Schriftführein ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Zusätzlich wird ein Beschlussbuch für allgemein gültige Beschlüsse, die eine längerfristige Bedeutung haben und im Blick behalten werden sollten, geführt.
13. Arbeitsteams (Ausschüsse), Prüfungsfragen, Kassenführung
13.1 Im Bedarfsfall werden Ausschüsse durch den Vorstand berufen. Die Tätigkeit der Ausschussmitglieder und der Prüfungsfragenersteller/ Prüfungsfragenerstellerinnen ist ehrenamtlich. Entstehende Auslagen im Rahmen ihrer Tätigkeit werden nach Maßgabe der Geschäftsordnung erstattet.
13.2 Die Prüfungsfragenersteller/Prüfungsfragenerstellerinnen für die GesellenprüfungTeil 1 und 2 werden durch den Vorstand für drei Jahre berufen. Pro Prüfungsbereich werden zwei Personen ernannt, also insgesamt acht Personen.
13.3 Die zur Erreichung des Verbandszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Das Referat Rechnungswesen hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des/der Vorsitzenden oder, bei dessen/ihrer Verhinderung, des/der stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
13.4 Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen, die jeweils auf vier Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
14. Wahl und Wählbarkeit
14.1 Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, einzuberufen. Sie wählen aus Ihrer Mitte den Wahlausschussvorsitzende/n.
14.2 Wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des LiBK Bayern e.V.
14.3 Die Abstimmung erfolgt in offener Abstimmung. Beantragt bei der Mitgliederversammlung ein Mitglied die geheime Abstimmung, so ist diese zu vollziehen.
14.4 Der/Die 1. Vorsitzende und Stellvertreter/Stellvertreterin wird in einem besonderen Wahlgang mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Erhält keiner der Bewerber/Beweberinnen die absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl statt. Stichwahl ist mit einfacher Mehrheit nach zwei Wahlgängen zulässig.
14.5 Die weiteren Vorstandsmitglieder können nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung auch in einem Wahlgang in Blockabstimmung gewählt werden. Die fünf Personen mit der höchsten Stimmenzahl sind dann gewählt. Eine absolute oder auch einfache Mehrheit ist nicht erforderlich.
14.6 Die Vorstandsmitglieder und die Ehrenvorsitzende werden von der Mitgliederversammlung gewählt;
der/die 1. Vorsitzende für vier Jahre, die weiteren Vorstandsmitglieder für drei Jahre,
der/die Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit.
14.7 Sollte bei einer anberaumten Neuwahl kein/e Vorsitzender/Vorsitzende gewählt werden, so bleibt der alte Vorstand solange im Amt, bis ein jeweiliger Nachfolger/Nachfolgerin ordnungsgemäß bestellt ist. Der alte Vorstand beruft zu gegebenem Zeitpunkt eine „Außerordentliche Mitgliederversammlung“ zum Zwecke der Neuwahl eines/einer Vorsitzenden ein.
14.8 Die Ehrenvorsitzenden sind in den Mitgliederversammlungen stimm- und wahlberechtigt.
15. Speicherung und Weitergabe von personenbezogenen Daten
15.1 Personenbezogene Daten (Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse) von Mitgliedern des LiBK Bayern e.V. können in verbandseigenen Dateien gespeichert, verändert, oder gelöscht werden, soweit die Datenverarbeitung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes liegt.
16. Satzungsänderung
16.1 Anträge auf Änderung der Satzung sind beim Vorstand schriftlich einzureichen und zu begründen. Sie sind bei Einberufung der Mitgliederversammlung mit der Tagesordnung bekannt zugeben und zu begründen.
16.2 Zu Beschlüssen über Änderung der Satzung - auch des Verbandszwecks – ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
17. Mitgliedschaft im Bundesverband
17.1 Der LiBK Bayern e.V. kann Mitglied des „Bundesverbandes der Lehrer im Berufsfeld Körperpflege e.V.“, nachstehend „Bundesverband“ genannt, sein.
17.2 Der/Die Vorsitzende ist gleichzeitig der/die 1. Delegierte, der/die stellvertretende Vorsitzende der/die 2. Delegierte für die Delegiertenversammlung im Bundesverband. Eventuell weiter notwendige Delegierte werden durch Vorstandsbeschluss festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Reihenfolge der Delegierten, als auch die Benennung anderer Personen als Delegierte, bestimmen.
17.3 Delegierte sind an die vorhandenen Weisungen der Mitgliederversammlungen und evtl. Vorstandsbeschlüsse gebunden.
17.4 Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden den Austritt aus dem Bundesverband beschließen.
18. Auflösung des LiBK Bayern
18.1 Anträge auf Auflösung des LiBK Bayern e.V. sind dem Vorstand von mindestens 10% der Mitglieder schriftlich vorzulegen. Über ihn wird bei der nächsten Mitgliederversammlung abgestimmt. Die Mitglieder des LiBK Bayern e.V. sind hierzu mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzuladen.
18.2 Die Auflösung des LiBK Bayern e.V. bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
18.3 Im Falle der Auflösung des LiBK Bayern e.V. ist das Vermögen zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Berufsbildung.
Die vermögensanfallberechtigte Körperschaft hat ihre Steuerbegünstigung durch einen aktuellen Freistellungsbescheid nachzuweisen.
19. Schlussbestimmungen
19.1 Über alle in der Satzung nicht vorgesehenen Fälle entscheidet der Vorstand.
19.2 Vorstehende Satzung wurde in der „Ordentlichen Mitgliederversammlung“ in
Fürth am 13. Novmber 2021 für einen satzungsgemäßen Beschluss vorgelegt.
Mit ihrer Annahme verliert die vorherige Satzung ihre Gültigkeit.
Fürth, 13. November 2021
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